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Pflichten der Händler

Artikel 13 und 14         Pflichten der Händler

(wesentliche Anforderungen zusammengefasst)

 

  • Beachtet die Vorschriften der Verordnung (jeweilig RahmenVO zu Genehmigung und Marktüberwachung) mit gebührender Sorgfalt
  • Stellt sicher, dass gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen oder Typgenehmigungszeichen und die vorgeschriebenen Unterlagen, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Amtssprache beigefügt sind
  • Stellt sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen (Konformität) nicht beeinträchtigen (solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in seiner Verantwortung befindet
  • Darf die Produkte nicht bereitstellen, zulassen oder in Betrieb nehmen und informiert den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten, wenn er der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass Nicht-Konformität vorliegt
  • Unterrichtet den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bei erheblichem Risiko
  • Kooperiert und stellt gegenüber den nationalen Behörden sicher, dass Hersteller oder Einführer geforderte Informationen vorlegen

 

Ergänzende Punkte aus der neuen „Typgenehmigungs-VO (M,N,O)“:

  • Unterrichtet den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bei jeglicher Nichtkonformität
  • Stellt detaillierte Informationen (zum Risiko, zu Aktionen und Korrekturmaßnahmen) für den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung bei erheblichem Risiko