Artikel 13 und 14 Pflichten der Händler
(wesentliche Anforderungen zusammengefasst)
- Beachtet die Vorschriften der Verordnung (jeweilig RahmenVO zu Genehmigung und Marktüberwachung) mit gebührender Sorgfalt
- Stellt sicher, dass gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen oder Typgenehmigungszeichen und die vorgeschriebenen Unterlagen, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Amtssprache beigefügt sind
- Stellt sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen (Konformität) nicht beeinträchtigen (solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in seiner Verantwortung befindet
- Darf die Produkte nicht bereitstellen, zulassen oder in Betrieb nehmen und informiert den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten, wenn er der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass Nicht-Konformität vorliegt
- Unterrichtet den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bei erheblichem Risiko
- Kooperiert und stellt gegenüber den nationalen Behörden sicher, dass Hersteller oder Einführer geforderte Informationen vorlegen
Ergänzende Punkte aus der neuen „Typgenehmigungs-VO (M,N,O)“:
- Unterrichtet den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bei jeglicher Nichtkonformität
- Stellt detaillierte Informationen (zum Risiko, zu Aktionen und Korrekturmaßnahmen) für den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung bei erheblichem Risiko